Gartenordnung

Gartenordnung

des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V.

Die Gartenordnung des Bezirksverbandes Pankow e.V. (nachfolgend Bezirksverband genannt) gilt für alle Kleingartennutzer, Pächter und Unterpächter (nachfolgend Unterpächter genannt) des Bezirksverbandes, Sie ist Bestandteil der Kleingarten-Nutzungsverträge, Pachtverträge und Unterpachtverträge (nachfolgend Unterpachtverträge genannt) und unterstützt mit ihren Bestimmungen eine vertragsgerechte Nutzung der Parzellen.

 

Ι. Kleingärtnerische Nutzung

 

1. Die angepachtete Gartenfläche ist kleingärtnerisch zu nutzen. Eine kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn das Pachtgrundstück zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, wobei mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anvau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden ist.

Zur kleingärtnerischen Nutzung gehören:

  • Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und anderen  Kulturen;
  • Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt;
  • Frühbeete, Kompostanlagen, Gewächshäuser

2. Niedrige und halbhohe Ziergehölze mit einer maximalen Wuchshöhe von 2,50m sind zulässig.

3. Gesunde Pflanzenabfälle und andere kompostierfähige Materialien sind zu kompostieren. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht zulässig.

4. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten. Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin in besonderen Fällen auf Antrag zugelassen werden.

Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich“ versehen sind. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen einzuhalten. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.

Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach vorheriger Beratung durch das Pflanzenschutzamt oder nach Beratung durch Gartenfachberaterinnen und Gartenfachberater mit Sachkundenachweis angewendet werden.

In Wasserschutzgebieten ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden generell verboten. Ausnahmezulassungen müssen gesondert bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden.

Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein bei behördlicher Anordnung.

Der Verpächter wird die Unterpächterinnen und Unterpächter über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren.

„Integrierter Pflanzenschutz vereinigt die verschiedensten Verfahren des Pflanzenschutzes, d.h. die biologischen, biotechnischen, pflanzenzüchterischen, anbau- und kulturtechnischen Verfahren. Der chemische Pflanzenschutz ist nur auf das Notwendigste zu beschränken.“

5. Das Benutzen des Pachtgrundstückes zu kleingärtnerischen Zwecken schließt jede gewerbliche Nutzung und unberechtigtes Dauerwohnen aus.

6. Die Kleingarten-Parzelle ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Bevorzugt sind standortgerechte Obstgehölze zu pflanzen. Hierbei ist niedrigstämmigen, gegen Schädlingen und Krankheiten resistenten Varianten, der Vorzug zu geben. Hochwachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume (Rotbuche, Linden, Plantanen, Rosskastanien, Stieleichen, Pappeln, Birken, Nadelbäume, Weiden) und Wallnussbäumen dürfen nicht gepflanzt werden. Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze im Kleingarten darf nicht mehr als 10m² betragen. Hecken als Einfriedung am Weg sowie zu den Nachbarparzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten und den Weg nicht einengen.

Das Aufstellen und Anbrigen von sichtbehinderten Materialien ist nur im Ausnahmefall (zum Beispiel an verkehrsreichen Straßen, Parkplätzen, oder Ähnlichem) und mit Zustimmung des Bezirksverbandes zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht, Nadelleisten oder ähnlichen Materialien ist untersagt.

7. Mindestpflanzabstäde zu den Einfriedungen betragen für

Spindel-/Spalierobst                       -2,00m

Halbsträucher und Buschbäume     -2,00m

Sträucher und Hecken                   -0,70m

8. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz.

9. Anlässlich der jährlich durchzuführenden Gartenbegehungen durch den Vorstand und den Gartenfachberatern ist nach vorheriger Ankündigung den Verantwortlichen der Zutritt auf die Parzelle zur Durchsetzung der vertragsgrechten Gestaltung zu gewähren.

 

ΙΙ. Umweltschützende Massnahmen

 

10. Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss in der Kleingartenparzelle fachgerecht kompostiert werden. Gartenfachliche Unterstützung bieten hierbei unser Bezirksgartenfachberater sowie der Gartenfachberater innerhalb der Kleingartenanlage. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

11. Die Parzelle ist stets frei von Abfall und Gerümpel zu halten. Hinsichtlich der Abfall- und Müllbeseitigung muss/müssen sich der/die Unterpächter an der vereinbarten Entsorgung beteiligen.

12. Abwasser ist in vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwassersammelbehältern zu sammeln und ordnungsgemäß durch ein von den Berliner Wasserbetrieben zugelassenes Unternehmen zu entsorgen. Auf Verlangen sind dem Verpächter die Dichtigkeit der Abwassersammelanlagen und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Für die Errichtung und den Betrieb von Abwassersammelanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. In Wasserschutzgebieten sind besondere Anforderungen zu beachten. Sofern neben Fäkalien kein weiteres häusliches Abwasser anfällt, sind außerhalb von Wasserschutzgebieten auch Trocken- beziehungsweise Humustoiletten zulässig. Eine Vesickerung des häuslichen Abwassers beziehungsweise das Jauchen mit diesem ist nicht zulässig. (Abwassersammelanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verpächters mittels Bauantrag).

 

ΙΙΙ. Tierhaltung

 

13. Die – auch nur vorübergehende – Haltung von Nutztieren (Schweine, Ziegen, Schafe) ist im Kleingarten verboten.

14. in einer Kleingarten-Parzelle ist die Kleintierhaltung und Kleintierzucht nicht gestattet (z.B. Katzen, Hunde, Vögel, Geflügel, Ziervögel, Kaninchen und Rassegeflügel). Unter Tierhaltung fällt nicht das gelegentliche Mitbringen von Hund und Katze. Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen und so zu halten , dass die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht gestört wird. Verunreinigungen durch Tiere auf den Wegen und Plätzen in der Kleingartenanlage sind sofort durch den Tierhalter zu beseitigen. Das Streunen von Katzen innerhalb der Anlage ist zu unterbinden. Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet(n) der/die Tierhalter.

15. Als Richtwert gelten 4 Bienenvölker pro Hektar. Da der Anteil der kleingärtnerischen Pachtfläche etwa ein Drittel mit Obstgehölzen bepflanzt ist, sollten 1-2 Völker pro Hektar als Besatzdichte veranschlagt werden. Das heißt, für 25-33 Gärten bei 400m² bzw. bei 300m² pro Gartenfläche ist diese Besatzdichte zu verstehen. Das heißt, Vereine von 100-150 Gärten sollten Imker ansiedeln. Sind die Vereine zu klein, können auch mehrere Vereine eine Imkerei fördern. Für die Anschaffung von Bienen haben sich finanzielle Zuschüsse bewährt mit dem Zweck einer ganzjährigen Haltung am Standort. Da sich die Obstblüte und die Rapsblüte zeitlich überschneiden, ist im Interesse der Kleingärtner ein Wandern  des Imkers mit seinen Bienen zum Raps nicht wünschenswert. (Hier sollte für den Imker ein Ausgleich stattfinden). Zur Anhebung des Flugwinkels sind Sträucher, aber auch Totholzaufschichtungen und Holzwände zweckmäßig. Nicht vergessen sollten wir die fleißigen Wildbienen und Hummeln. Insektenhotels mit Bauanleitung gibt es zur Genüge in der kleingärtnerischen Fachliteratur und den Naturschutzverbänden. Grundsätzlich darf man Bienevölker überall aufstellen, wenn man die Zustimmung des Verpächters einholt. Doch gibt es einige Regeln, die man einhalten sollte. Die Aufstellung sollte so erfolgen, dass andere Mitmenschen nicht beeinträchtigt werden. Die Imkerei in einer KGA dient der kleingärtnerischen Nutzung und wird entsprechen anerkannt.

 

ΙV. Allgemeines

 

16. Der/Die Kleingärtner haben die Kleingarten-Parzelle durch Selbstarbeit ggf. durch Mithilfe von Familienangehörigen zu nutzen und zu gestalten. An Gartenfachberatungsveranstaltungen in den Kleingartenanlagen sowie des Bezirksgartenfachberaters können alle Gartenfreunde teilnehmen, sich über fachliche Fragen informieren und leisten damit einen wertvollen Beitrag zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

17.Das zeitweilige Aufstellen von Zelten, Sonnenzelten und Pavillons ist für besondere Gelegenheiten beim Vorstand der Kleingartenanlage zu beantragen.

18.Ortsfeste Funk- und TV-Antennen sowie Windgeneratoren sind nicht gestattet.

19. In den Kleingartenanlagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz; darüber hinaus herrscht von 13.00 bis 15.00 UIhr Mittagsruhe. Dem Vorstand der Kleingartenanlage obliegt es, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten, dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Lärmverordnung.

20. Die Kleingarten-Parzelle ist durch ein Nummernschild an der vorderen Begrenzung (Gartentor) zu kennzeichnen.

21. Alle zur gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. An der Unterhaltung dieser Anlagen muss/müssen sich der/die Unterpächter beteiligen. Der/Die Unterpächter haftet(n) für alle Schäden, die durch ihn/sie, seine/ihre Angehörigen und Gäste oder seine/ihre Beauftragten verursacht werden. Entstandene Schäden sind dem Verpächter oder Beauftragten(Vorstand des Kleingartenvereins) mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung haften der/die Unterpächter für verursachte Schäden.

22. Offenes Feuer (Lagerfeuer, Feuerkörbe u.a.) ist auf den Kleingartenparzellen verboten. Die Auflagen der Berliner Feuerwehr bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind zu beachten. Die dafür ausgewiesenen Wege müssen ständig für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge befahrbar gehalten werden. Für das Betreiben genehmigter Feuerstätten in Lauben gelten die gesetzlichen Brandschutzvorschriften.

23. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, einschließlich Mofas, Mopeds und Motorrädern, Fahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch, Wohnwagen und Booten auf den Wegen der Kleingartenanlage oder auf der Kleingarten-Parzelle ist verboten. Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage ist nur zum Be- und Entladen der Fahrzeuge der Unterpächter und von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen gestattet. Ansonsten sind Wege der Kleingartenanlage nur zum Erreichen der vom Verpächter genehmigten Plätze um Parken zu benutzen. Die vom Verpüächter genehmigten Sperranlagen auf Wegen der Kleingartenanlagen sind durch die Unterpächter zu dulden und ihre Mechanismen bei jedem Passieren ordnungsgemäß zu betätigen. Für die vom Verpächter genehmigten Flächen zum Parken von Kfz sind Park- und Wegeordnungen zu schaffen, die vom Verpächter zu genehmigen sind.

24. Ist keine als Parkplatz ausgewiesene Gemeinschaftsfläche vorhanden und in der näheren Umgebung keine Parkmöglichkeit gegeben, so kann in Ausnahmefällen der Vorstand der Vereins, in Abstimmung mit dem Verpächter, das zeitweilige Abstellen eines Pkw auf der Parzelle gestatten.

25. Zulässig ist ein leicht transportables, nicht in das Erdreich eingelassenes Badebecken, mit höchstens 3,60m Durchmessser und einer Höhe von 0,90m. Nicht mehr verwendete Schwimmbecken, alte oder defekte Schwimmbecken sind zeitnah zu entfernen. Bei dem abgeleiteten Wasser aus  einem Schwimmbecken handelt es sich um Abwasser im Sinne des §29 d Abs. 2  BWG und darf nicht in den Boden abgeleitet werden. Eine entsprechende Entsorgung des Abwassers ist durch den Unterpächetr sicherzustellen.

Die Vorstände der Mitgliedervereine des Bezirksverbandes sind bevollmächtigt, die Einhaltung der Gartenordnung zu unterstützen und ggf. bei Bedarf mit eigenen Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung zu untersetzen. Jeder Unterpächter trägt mit der Einghaltung der Gartenordnung dazu bei, seine Kleingartenanlage dauerhaft zu sichern.

Beschlossen im Geschäftsführenden Vorstand am 19.11.2009

Die Gartenordnung aus dem Jahre 2005 wird auf der Grundlage der neuen Verwaltungsvereinbarungen der Senatsverwaltung von Berlin mit Wirkung vom 01.Januar 2010 außer Kraft gesetzt.

 

Berlin, den 01.Januar 2010